Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 44

§ 44 – Stimmabgabe, Wahlvorgang

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann. § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, normal normal aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, normal normal die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, normal normal die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer darf nur für die im Wahlvorschlag genannten Kandidaten abgestimmt werden.
  • Es ist nicht erlaubt, separat für Ersatzmitglieder zu stimmen.
  • Der Wahlvorstand muss die Kandidaten mit Namen, Vorname, Beschäftigungsart und Betrieb auf den Stimmzetteln auflisten.
  • Wähler dürfen nur so viele Kandidaten ankreuzen, wie Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden.
  • Stimmzettel sind ungültig, wenn mehr Kandidaten angekreuzt sind als erlaubt oder wenn sie unklare oder falsche Angaben enthalten.